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Corona bedingte gesetzliche Neuregelung für Zertifizierte Mediatoren

Die vielfältigen Auswirkungen, die die COVID-19-Pandemie zeitigt, haben nunmehr auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veranlasst, eine Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vorzusehen. Der bisherige § 8 der ZMediatAusbV, der das Inkrafttreten regelt, soll nunmehr wie folgt neu gefasst werden:

 

§ 8 Hemmung von Fristen

 

War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hemmnisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.

 

Adressatenkreis

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf nimmt der Verordnungsgeber die sich in Aus- und Fortbildung befindlichen Mediatorinnen und Mediatoren in den Blick, indem die vorgesehene Regelung das Erfordernis einer (kosten- und zeitintensiven) Wiederholung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses unterbindet.

 

In bestimmten Ausnahmefällen wird somit Betroffenen ein zeitlicher Aufschub für die Durchführung der geforderten ersten Mediation (vgl. § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV), der notwendigen Einzelsupervisionen (vgl. § 4 ZMediatAusbV) oder für die Absolvierung von Fortbildungsveranstaltungen (vgl. § 3 ZMediatAusbV) gewährt. Zudem können auch sog. Altfälle betroffen sein, wie sie in der Übergangsbestimmung des § 7 Abs. 2 ZMediatAusbV aufgeführt sind: Wer eine Ausbildung bis zum 1. September 2017 beendet und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision teilgenommen hat, dessen Frist für die Teilnahme an vier Einzelsupervisionen endet nach zwei Jahren am 30. September 2020.

 

Unverschuldete Fristversäumnisse

Die Hemmung einer Frist soll nach der vorgesehenen Regelung nur eintreten, wenn „jemand ohne sein Verschulden gehindert“ ist. Zum Vorliegen dieser Voraussetzung heißt es im Referentenentwurf:

„Tatbestandliche Voraussetzung der Regelung in § 8 ist das Vorliegen eines Hindernisses, das dazu führt, dass eine Frist ohne Verschulden des Betroffenen nicht eingehalten werden kann. Mangelndes Verschulden setzt voraus, dass der Betroffene die jeweilige Frist auch bei pflichtgemäßem Verhalten, insbesondere durch zeitgerechte Anstrengungen nicht einhalten kann. Ursache hierfür können einerseits Umstände sein, die in der Person des Betroffenen selbst liegen, etwa eine unerwartete, nicht nur kurzzeitige Erkrankung des Betroffenen. In den Anwendungsbereich der Regelung können aber auch externe Geschehnisse fallen, wie zum Beispiel Naturkatastrophen (Tsunamis, Erdbeben oder Vulkanausbrüche). Gleiches gilt auch für Pandemien wie die COVID-19-Pandemie ab dem Frühjahr 2020. All diese Geschehnisse können zu erheblichen Einschränkungen für die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatorinnen und Mediatoren führen. Insbesondere aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Kontaktbeschränkungen und Kontaktsperren war bzw. ist ein funktionierender Aus- und Fortbildungsbetrieb nicht uneingeschränkt gewährleistet. Wenn über eine gewisse Zeit keine geeigneten Aus- und Fortbildungsangebote bestehen, kann den Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden, auslaufende Fristen nicht einzuhalten.

Kommt es in diesem Sinne zu einem unverschuldeten Fristversäumnis, soll der Fristlauf automatisch solange gehemmt sein, bis es dem Betroffenen aufgrund des Wegfalls des Hindernisses wieder möglich und zumutbar ist, die nach der Verordnung noch ausstehen- den Aus- oder Fortbildungsschritte durchzuführen. Eines besonderen Antrags bedarf es nicht.“  (vgl. hier)

Damit wird deutlich, dass es sich um erhebliche und einen kurzen Zeitraum deutlich überschreitende Geschehnisse handeln muss, wie dies beispielsweise bei der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie der Fall ist. Da die ZMediatAusbV aber weiterhin keine Stelle vorsieht, die darüber befindet, ob die Voraussetzungen zur Führung des Gütesiegel „Zertifizierter Mediator“ tatsächlich vorliegen, bleibt es dem/der einzelnen Mediator/Mediatorin überlassen darüber zu befinden, ob er/sie zutreffend vom Vorliegen eines Hemmnisses ausgegangen ist. Und es ist auch nicht damit zu rechnen, dass dieses bislang schon bestehende und im Schrifttum auch immer wieder benannte Manko in der endgültigen Verordnung beseitigt werden wird (vgl. statt vieler Fritz / Pielsticker, Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, Köln 2018, Einleitung Rdn. 7.) – wenngleich zu hoffen bleibt, dass die zur Stellungnahme aufgeforderten Verbände zumindest darauf aufmerksam machen.

 

Höchstdauer

Die Fristenhemmung, die der neue § 8 vorsieht, umfasst grundsätzlich die „Dauer des Hindernisses“ und sieht als Höchstgrenze die Hälfte der jeweils betroffenen Frist vor: Dementsprechend soll die Jahresfrist des § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV auf sechs Monate, die Frist nach § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV auf höchstens zwei Jahre und die Frist nach § 4 Abs. 1 (bzw. § 7 Abs. 2 i.V. m. § 4 Abs. 1) ZMediatAusbV auf höchstens ein Jahr gehemmt werden.

 

Vorgesehenes Inkrafttreten

Die Verordnung soll ausweislich des Referentenentwurfs rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten, also zum Zeitpunkt erster COVID-19-Erkrankungen mit den anschließend verhängten Ausgangs- und Kontaktsperren.

 

Alternative bei Fristversäumnissen in der Vergangenheit

Wer in der Vergangenheit bereits die Fristen der ZMediatAusbV nicht einhalten konnte oder wem dies trotz des vorgesehenen neuen § 8 nicht gelingen wird, der wird zumindest einen neuen Ausbildungslehrgang unter Anrechnung bereits erbrachter Ausbildungsinhalte absolvieren müssen. adribo ACADEMY bietet dies für Mediatorinnen und Mediatoren unter der Bezeichnung „Update zertifizierter Mediator“ an (vgl. hierzu auch den Beitrag unter www.adribo.de Aktuelles vom 22. Januar 2020). Der nächste Kurs ist für den 19. bis 21. November 2020 vorgesehen. Einzelheiten und Anmeldemöglichkeiten hierfür finden sich auf der adribo ACADEMY Homepage hier.

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