Das Handbuch Mediationsrecht von Fritz / Pielsticker ist bekanntlich breit aufgestellt – nicht allein vom Umfang mit über 1300 Seiten, sondern vor allem von seinem Inhalt:
Da wären zum einen in den Abschnitten 1 bis 4 die umfassenden Kommentierungen der Vorschriften des Mediationsförderungsgesetzes, der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu nennen.
Und zum anderen in den Abschnitten 5 und 6 der qualitätsvolle Lehrbuchteil, der sich mit Methodik und Anwendungsbereichen der Mediation befasst und die anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausführlich darstellt.
Der vorliegende Beitrag von Dr. Dietrich Pielsticker – der zehnte in einer Reihe von Abhandlungen, die die Inhalte des Handbuchs aufgreifen bzw. ergänzen – befasst sich mit den Möglichkeiten, die eine Sanierungsmoderation bietet, um ein Unternehmen zu retten und eine Insolvenz zu vermeiden. Ausführungen zur Moderation allgemein, bearbeitet von Michael Klenk, finden sich im Handbuch ab S. 1052 ff.
Hier nun der aktuelle Beitrag:
Erfolgreiche Sanierungsmoderation kann Unternehmen retten und ein Insolvenzverfahren vermeiden – Ein Praxisbeispiel
„Für ein Insolvenzverfahren zu reich, aber für die Zukunft zu arm.“
Diese einfachen Worte beschreiben eine Situation, in der sich zahlreiche Unternehmen befinden. Juristisch korrekt müsste es heißen: die rechtlichen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren liegen nicht vor, aber anhand der Liquiditätsplanung sind die Umstände für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mittelfristig zu erwarten.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), das zum 1. Januar 2021 in Kraft trat, hat das Ziel, Unternehmen bereits im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Sanierung und Restrukturierung anzubieten, unter anderen die Sanierungsmoderation, die einen frühen ersten Schritt zur Sanierung ermöglicht. Geregelt ist dies in den §§ 94 – 100 StaRUG.
Welche Möglichkeiten die Sanierungsmoderation in einem solchen Fall zur Verfügung stellt, um ein Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren, und wie dies im Einzelnen abläuft, soll im Folgenden anhand eines konkreten, jedoch anonymisierten Fallbeispiels dargestellt werden:
Der Ausgangsfall
Das junge Unternehmen XY GmbH ist spezialisiert auf Sonderanfertigungen im Fahrzeugbau. Neben dem Geschäftsführer (Gründer) sind zwei Finanzinvestoren als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt. Das Unternehmen hat von Banken Förderkredite erhalten. Die monatlichen Kosten können noch nicht durch eigene Umsätze vollständig gedeckt werden. Die Auftragseingänge entwickeln sich nicht wie erwartet und die Entwicklungskosten sind höher als geplant. Und der erhoffte Großauftrag eines finanzstarken Autozulieferers ist zwar in Aussicht gestellt, aber ist immer noch nicht erteilt. Der vorsichtige Geschäftsführer passt monatlich den Liquiditätsplan an die veränderten Umstände an. Nun zeichnet sich ab, dass ohne einschneidende Veränderungen auf der Einnahmenseite (was nicht zu erwarten ist) oder auf der Kostenseite die Insolvenz in ca. 14 Monaten droht, zumal nunmehr auch mit der Rückzahlung der gewährten Bankkredite in monatlichen Raten begonnen werden muss. Der Anwalt des Unternehmens empfiehlt dem Geschäftsführer, eine Sanierungsmoderation mit dem Ziel durchzuführen, die drohende Insolvenz frühzeitig und in eigener Verantwortung abzuwenden.
Der Verfahrensablauf
- Der Rechtsanwalt des Unternehmens wendet sich an das zuständige Amtsgericht und stellt mit der entsprechenden Begründung den Antrag auf Durchführung der Sanierungsmoderation und empfiehlt auch einen Sanierungsmoderator. Der Sanierungsmoderator soll sich in außergerichtlichen Konfliktlösungsverfahren (z.B. Mediation, Moderation, Schlichtung) auskennen, aber auch Erfahrung im Insolvenzrecht haben. Dies engt den Kreis der Sanierungsmoderatoren sehr auf Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ein.
- Das zuständige Gericht entscheidet frei über die Bestellung des Sanierungsmoderators, ist aber für einen entsprechenden Vorschlag dankbar, weil, wie die Erfahrung zeigt, bisher in der Bundesrepublik erst ganz wenige Sanierungsmoderationen durchgeführt worden sind. Der Verfasser dieses Beitrags war im Juni 2024, dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, in Berlin der erste jemals bestellte Sanierungsmoderator. Die Vergütung des Sanierungsmoderators ist abhängig vom Umfang der Tätigkeit. Stundensätze zwischen 200-300 € netto entsprechen den Üblichkeiten.
Es ergeht ein förmlicher Gerichtsbeschluss über die Durchführung der Sanierungsmoderation, die Bestellung des Sanierungsmoderator und seine Vergütung. Der Beschluss wird nicht veröffentlicht. Niemand erfährt von dem Verfahren, außer er wird darüber ausdrücklich vom Unternehmen oder dem Sanierungsmoderator informiert. Die Bestellung erfolgt für 3 Monate. Eine Verlängerung ist möglich.
Der Sanierungsmoderator hat dem Gericht monatlich einen schriftlichen Bericht über den Stand der Sanierungsmoderation zu erstatten (§ 96 StaRUG).
- Die Aufgabe des Sanierungsmoderators besteht darin, mit der Geschäftsleitung in diesen 3 Monaten einen Sanierungsplan zu entwickeln und ggf. einen Sanierungsvergleich mit Gläubigern etc. zu schließen. Dazu hat er das Recht, sich voll umfänglich durch die Geschäftsleitung informieren zu lassen und die Geschäftsunterlagen einzusehen. Da die Geschäftsleitung das Verfahren initiiert hat, ist hier eine kooperative Zusammenarbeit im Interesse des Unternehmens zu erwarten.
- Der Sanierungsmoderator wird zuerst Gespräche mit dem Geschäftsführer führen und einen Sanierungsplan erarbeiten. Dieser wird den weiteren Gesellschaftern (hier den Finanzinvestoren) vorgestellt. Im Beispielfall sei angenommen, dass der Geschäftsführer der Überzeugung ist, dass er die Gelder, die nunmehr für die Rückzahlung der Darlehen verwandt werden müssen, besser in die Produktentwicklung investiert. Wenn hier zwischen den bezeichneten Beteiligten Einigkeit besteht, wendet sich der Sanierungsmoderator an die Banken. Im Beispielsfall war es das Ziel, Zinslast und Tilgung der Bankendarlehen für einen gewissen Zeitraum auszusetzen und die freiwerdenden Gelder in die Produktionsentwicklung zu investieren, um neue Produkte zu schaffen und damit höhere Umsatzerfolge zu erzielen.
Die Gespräche mit dem Geschäftsführer sind erfahrungsgemäß einfacher, da er konkrete Vorstellung für die Zukunft des Unternehmens hat. Wesentlich schwieriger können Gespräche mit den anderen Gesellschaftern bzw. Finanzinvestoren sein. Hier prallen oftmals unterschiedliche Vorstellungen über das Unternehmen und dessen Entwicklungspotenzial aufeinander. Ziel der Sanierungsmoderation sollte es sein, hier einen Rahmen zu schaffen, d. h. Gespräche zu moderieren und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, der von allen Beteiligten (Stakeholdern) getragen wird. Denn erst dann kann mit der nötigen Überzeugung ein Gläubiger zur Prolongation oder sogar zum Verzicht seiner Forderung bewegt werden. Hier zeigt im Übrigen die Erfahrung, dass Förderinstitute der öffentlichen Hand (z. B. Beteiligungsbanken) deutlich weniger flexibel sind als private Großbanken.
- Das Ergebnis der Sanierungsmoderation wird in einem Sanierungsvergleich (§ 97 StaRUG) zusammengefasst, der auf Antrag des Unternehmens vom Gericht bestätigt werden kann.
Erfolgskriterien
Eine erfolgreiche Sanierungsmoderation ist selbstverständlich noch keine Garantie für die zukünftige positive Entwicklung eines Unternehmens, denn dazu müssen sich die Erwartungen des Sanierungsplans erfüllen. Aber die erfolgreiche Sanierungsmoderation gibt einem Unternehmen die Chance, bereits frühzeitig Weichen zu stellen, um eine sich am Horizont abzeichnende Insolvenz zu vermeiden.
Es hängt sehr vom Geschick des Sanierungsmoderators ab, dass zwischen den unterschiedlichen Beteiligten, bspw. Geschäftsführer, Gesellschafter, Finanzinvestoren, kein unüberbrückbarer Konflikt darüber entsteht, welche zukünftige Ausrichtung des Unternehmens Erfolg verspricht. Neben Einzelgesprächen mit dem Geschäftsführer, die für die Erarbeitung des Sanierungsplans unumgänglich sind, bieten sich Einzelgespräche mit den Finanzinvestoren an. Eine wesentliche Voraussetzung, das Vertrauen zwischen Geschäftsführung und Finanzinvestoren nicht zu gefährden bzw. bei bereits entstandenem Vertrauensverlust wieder herzustellen, ist völlige Transparenz über das Verfahren und die gegenseitigen Vorstellungen über die Zukunft des Unternehmens. Hier sind die mediativen Fähigkeiten des Sanierungsmoderators besonders gefragt.
Die Sanierungsmoderation ist ein anspruchsvolles, zugleich aber auch befriedigendes Tätigkeitsfeld insbesondere für solche im Insolvenz- und Gesellschaftsrecht kundige und betriebswirtschaftlich denkende Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die über eine gute Mediationserfahrung verfügen.