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Teil 11: Der Schiedsstandort Deutschland – Zwischen Modernisierungsplänen und Commercial Courts

Das Handbuch Mediationsrecht von Fritz / Pielsticker ist bekanntlich breit aufgestellt – nicht allein vom Umfang mit über 1300 Seiten, sondern vor allem von seinem Inhalt:

Da wären zum einen in den Abschnitten 1 bis 4 die umfassenden Kommentierungen der Vorschriften des Mediationsförderungsgesetzes, der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu nennen.

Und zum anderen in den Abschnitten 5 und 6 der qualitätsvolle Lehrbuchteil, der sich mit Methodik und Anwendungsbereichen der Mediation befasst und die anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausführlich darstellt.

Der vorliegende Beitrag von Dr. Martin P. Lögering – der elfte in einer Reihe von Abhandlungen, die die Inhalte des Handbuchs aufgreifen – befasst sich mit zwei für den Schiedsstandort Deutschland relevanten Reformvorhaben der vergangenen Legislaturperiode: Der geplanten Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts und den Commercial Courts. Im Handbuch kommentiert Dr. Martin P. Lögering das deutsche Schiedsverfahrensrecht auf den Seiten 1128 ff.

Hier nun der aktuelle Beitrag:

Der Schiedsstandort Deutschland – Zwischen Modernisierungsplänen und Commercial Courts

Die Aufnahme der Regierungsarbeit durch die neue Bundesregierung ist Anlass zurückzublicken auf zwei für den Schiedsstandort Deutschland relevante Reformprojekte der vorherigen Legislaturperiode: Die geplante Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts und die Einführung der Commercial Courts.

Geplante Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts

Die Überarbeitung des Abschnitts „Schiedsgerichtsbarkeit“ für die 3. Auflage des Handbuchs Mediationsrecht (Seiten 1128 ff.) stand im Zeichen der geplanten Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts: Fünfundzwanzig Jahre nach der letzten Reform im Jahre 1998 hatte der deutsche Gesetzgeber konkrete Pläne für eine Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts gefasst. Im Juni 2024 beschloss die damalige Bundesregierung den Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts. Wesentliche Reformpläne dieses Gesetzesentwurfs (neben weiteren Punkten) waren:

  • die Ermöglichung des formfreien Abschlusses von Schiedsvereinbarungen, wenn die Schiedsvereinbarung für alle Parteien ein Handelsgeschäft ist;
  • die gesetzliche Verankerung von mündlichen Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlung);
  • eine gesetzliche Regelung zur Zulässigkeit von Sondervoten (Dissenting Opinion);
  • die Gestattung der Veröffentlichung von Schiedssprüchen (mit Zustimmung der Parteien) in anonymisierter oder pseudonymisierter Form sowie
  • die Durchführung von Verfahren in schiedsgerichtlichen Angelegenheiten bei den sogenannten Commercial Courts.

Ein wesentliches Ziel der geplanten Reform war es, Deutschland im internationalen Wettbewerb weiterhin als attraktiven Schiedsstandort zu positionieren. Der „alte“ Bundestag debattierte den Gesetzesentwurf im Oktober 2024 und überwies diesen im Anschluss zur weiteren Beratung in die Ausschüsse. Nachdem der Gesetzesentwurf bei einer Sachverständigenanhörung im federführenden Rechtsausschuss am 4. Dezember 2024 noch viel Zuspruch erhalten hatte, wurde das Gesetzgebungsverfahren in der durch die Auflösung des Bundestages verkürzten Legislaturperiode dann nicht mehr abgeschlossen.

Wie wird es mit der geplanten Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts nun weitergehen? Mit der Konstituierung des neuen Bundestages im März 2025 ist die betreffende Gesetzesvorlage dem Grundsatz der (sachlichen) Diskontinuität zum Opfer gefallen. Danach müssen Gesetzesvorlagen, die vom alten Bundestag noch nicht beschlossen wurden, neu eingebracht und verhandelt werden. Es bleibt daher nun abzuwarten, ob und wann die neue Bundesregierung die Reformpläne wieder aufgreifen wird.

Commercial Courts

Seit einigen Jahren zeigt sich ein Trend, Schiedsverfahren mit anderen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung, etwa Mediation, in gestuften oder auch hybriden Konfliktlösungsverfahren zu kombinieren (dazu eingehend: Handbuch Mediationsrecht, Seiten 1157 ff.). Im Verhältnis von Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit besteht aus Sicht des deutschen Gesetzgebers hingegen bei bedeutsamen Wirtschaftsstreitigkeiten ein klarer Wettbewerb. Dabei belegt das zuvor erörterte Projekt einer Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts – auch wenn es in der vergangenen Legislatur nicht abgeschlossen werden konnte – sowohl das Interesse des Gesetzgebers an einem starken Schiedsstandort als auch die Anerkennung des besonderen Bedürfnisses von Wirtschaftsunternehmen an einer Streitbeilegung durch Schiedsgerichte.

Gleichzeitig sah es der Gesetzgeber als kritisch an, dass die staatliche Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet einiger bedeutsamer Wirtschaftsstreitigkeiten in der Praxis von der Schiedsgerichtsbarkeit zu einem ganz erheblichen Teil verdrängt wird, beispielsweise bei sogenannten Post-M&A-Streitigkeiten (Handbuch Mediationsrecht, Seite 1129). Dieser Umstand war in der vergangenen Legislaturperiode einer der Beweggründe für das vielbeachtete „Justizstandort-Stärkungsgesetz“, das am 1. April 2025 in Kraft getreten ist und mit dem die Länder ermächtigt wurden, bei den Oberlandesgerichten bzw. Obersten Landesgerichten sogenannte Commercial Courts einzurichten. Dabei handelt es sich um spezielle Spruchkörper für ausgewählte Wirtschaftsstreitigkeiten, bei denen durch spezielle Ausgestaltungen des Verfahrens besonderen Bedürfnissen von (internationalen) Wirtschaftsstreitigkeiten Rechnung getragen werden soll. Der Gesetzgeber nahm hier bewusst deutliche Anleihen bei in Schiedsverfahren gebräuchlichen Verfahrensausgestaltungen.

Schaut man in die Gesetzesbegründung des Justizstandort-Stärkungsgesetzes, wird die Bedeutung der Commercial Courts für den Schiedsstandort Deutschland besonders deutlich. Der Gesetzgeber begründete die Einführung der Commercial Courts dort insbesondere auch mit dem Ziel, „ein zunehmendes Abwandern wirtschaftlich bedeutsamer Rechtsstreitigkeiten in andere Rechtskreise oder in die privaten Schiedsgerichte zu vermeiden“ (BT-Drucks. 20/8649, S. 17). Die kommenden Jahre werden zeigen, welchen Einfluss die Einführung der Commercial Courts auf den Wettbewerb zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit auf dem Gebiet der Wirtschaftsstreitigkeiten in der Praxis haben wird.

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