Das Handbuch Mediationsrecht von Fritz / Pielsticker ist bekanntlich breit aufgestellt – nicht allein vom Umfang mit über 1300 Seiten, sondern vor allem von seinem Inhalt:
Da wären zum einen in den Abschnitten 1 bis 4 die umfassenden Kommentierungen der Vorschriften des Mediationsförderungsgesetzes, der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu nennen.
Und zum anderen in den Abschnitten 5 und 6 der qualitätsvolle Lehrbuchteil, der sich mit Methodik und Anwendungsbereichen der Mediation befasst und die anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausführlich darstellt.
Der vorliegende Beitrag von Prof. Dr. Roland Fritz – der zwölfte in einer Reihe von Abhandlungen, die die Inhalte des Handbuchs aufgreifen bzw. ergänzen – bezieht sich auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle vom August 2025, in der es um die Neutralitätspflicht bzw. das Tätigkeitsverbot eines anwaltlichen Mediators geht. Dieser war in einem Trennungs- und Scheidungsverfahren zunächst als Mediator für beide Eheleute tätig gewesen und ist danach als Rechtsbeistand des Ehemannes aufgetreten. Ausführungen zu den Tätigkeitsbeschränkungen des Mediators, bearbeitet von Dr. Dietrich Pielsticker, finden sich im Handbuch auf S. 140 ff. und zudem bearbeitet von Michael Klenk im Handbuch auf S. 1021 ff).
Hier nun der aktuelle Beitrag:
Neutralitätsgebot und Tätigkeitsbeschränkungen für Mediatoren in der aktuellen Rechtsprechung
I. Erfolgreiche Mediationen leben davon, dass die Konfliktbeteiligten den Mediator als neutral und allparteilich wahrnehmen, ihm mithin vertrauen. Neutralität und Allparteilichkeit sind jedoch nur zwei Punkte der DNA, die einen Mediator charakterisieren und die sich in dem Akronym VANKK wiederfinden: Danach ist der Mediator verschwiegen, allparteilich, neutral, hat keine Entscheidungsbefugnis und unterbreitet keine Lösungsvorschläge.
Diese DNA ist in verschiedenen Normen gesetzlich festgeschrieben, so in § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 3 und § 4 MediationsG.
Sie findet sich zudem bereits in allgemeiner Form in dem Erwägungsgrund Nr. 17 und Art. 4 EUMed-RL wieder, die beide darauf abstellen, dass die Mediation in „unparteiischer“ Weise erfolgen solle. Zudem wird dort auf den Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren verwiesen. In dessen Nr. 2.1 heißt es, dass
„Umstände, die die Unabhängigkeit eines Mediators beeinträchtigen oder zu einem Interessenskonflikt führen könnten oder den Anschein erwecken, dass sie seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder zu einem Interessenskonflikt führen, (…) der Mediator diese Umstände offenlegen (muss) bevor er seine Tätigkeit wahrnimmt oder bevor er diese fortsetzt, wenn er sie bereits aufgenommen hat“.
Eine eindeutige, auch von den Konfliktparteien nicht abdingbare Regelung enthält § 3 Abs. 2 MediationsG:
„Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig geworden ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.“
Diese Vorschrift, die sich am anwaltlichen Berufsrecht orientiert und von Mediatoren aus anderen Herkunftsberufen (seien es Psychologen, Ärzte, Steuerberater, Architekten, Lehrer etc.) gelegentlich mit Unverständnis zur Kenntnis genommen wird, geht mithin von einer Personen- und Sachverhaltsidentität aus. Für die Norm des § 3 Abs. 2 Satz 2 MediationsG bedeutet dies: Ist der Sachverhalt, der in der Mediation behandelt wurde, auch nur teilweise mit dem Konfliktstoff, für den nunmehr eine Unterstützungsleistung erfolgen soll, identisch oder überschneidet sich damit, so kann der frühere Mediator (sei es nunmehr als mandatierter Anwalt, beratender Architekt, oder beauftragter Psychologe etc.) für eine der früheren Mediationsbeteiligten nicht tätig werden. Dieses Tätigkeitsverbot gilt zeitlich unbegrenzt und entspricht dem Grundsatz, dass eine Vorbefassung in derselben Sache nicht verjährt (Pielsticker, in: Fritz/Pielsticker, Handbuch Mediationsrecht, 3. Aufl., § 3 MediationsG Rdn. 45 m.w.N.; kritisch hierzu allerdings Klenk, der bei durchgängig rechtsfernen Tätigkeiten sich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG gegen die Übernahme der anwalts-berufsrechtlichen Logik auf diese Konstellationen ausspricht, in: Fritz/Pielsticker, a.a.O., Abschnitt 6 D. Rdn. 55 ff).
II. Ausgehend von dieser klaren Regelung, die bei Rechtsanwälten zudem durch die Vorschriften des § 43a BRAO, § 3 Abs. 1 BORA und § 356 StGB ergänzt wird, verwundert die aktuelle Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 26.8.2025 – 2 ORs 96/25) nicht, der folgender Sachverhalt zugrunde lag:
1. Angeklagt war ein Rechtsanwalt, der im Oktober 2018 Kontakt zu einer Ehefrau (Zeugin P.) aufgenommen hatte, die zu diesem Zeitpunkt schwanger war und wegen einer Ehekrise kurz zuvor die Ehewohnung hatte verlassen müssen. Nunmehr bemühte sie sich, von ihrem Ehemann verschiedene Gegenstände zu erlangen, die in der Wohnung verblieben waren. Der Angeklagte stellte sich der Ehefrau als Rechtsanwalt und Mediator vor und bot an, zwischen ihr und ihrem Ehemann als „allseitiger“, „unabhängiger“ Mediator einen konstruktiven Dialog zwischen ihr und ihrem Ehemann in die Wege zu leiten. Dabei erklärte er, dass sich der Ehemann um die finanzielle Seite der Mediation kümmern wolle. Die Ehefrau führte daraufhin ein etwa eineinhalb Stunden dauerndes Gespräch mit dem Angeklagten, in dem sie ihm detailliert ihre Sicht der Eheprobleme und ihren dringenden Bedarf an den Gegenständen schilderte. In der Folgezeit tauschte sich der Angeklagte mit ihr und ihrem Ehemann aus und berichtete ihr schließlich, dass ihr Ehemann „eine Gesamtlösung“ wolle und ein von der Ehefrau angestrebter Termin zur Abholung der Gegenstände nicht stattfinde. Eine Einigung kam nicht zustande. Im späteren Scheidungsverfahren zeigte der Angeklagte im Januar 2021 gegenüber dem Amtsgericht Wolfsburg an, dass er den Ehemann vertrete, versicherte seine anwaltliche Bevollmächtigung und beantragte Akteneinsicht. Nach einer Rüge durch die Rechtsanwaltskammer legte er sein Mandat nieder.
2. Das Amtsgericht Springe hat den Angeklagten am 18. Juli 2023 wegen Parteiverrats schuldig gesprochen, ihn verwarnt und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 130 Euro vorbehalten. Daneben hat es in einem Bewährungsbeschluss die Dauer der Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt und dem Angeklagten die Weisung erteilt, jeden Wohnungs- oder Aufenthaltswechsel anzuzeigen.
Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2024 verworfen. Zugleich hat es einen neuen Bewährungsbeschluss erlassen, mit dem es dem Angeklagten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 4.000 Euro an die Landeskasse auferlegt hat; der weitere Inhalt entspricht dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts. Der Angeklagte hat gegen das Urteil „unter Einschluss der getroffenen Beschlüsse „Rechtsmittel (Revision)“ eingelegt.
3. Das OLG hat die Revision verworfen und in seinem Beschluss – im hier interessierenden Zusammenhang – u.a. ausgeführt:
„Das Landgericht hat es zu Recht als pflichtwidrig im Sinne des § 356 StGB gewertet, dass der Angeklagte nach dem Scheitern der Mediation den Ehemann der Zeugin P. anwaltlich vertreten hat. Diese Bewertung entspricht der ausdrücklichen Tätigkeitsbeschränkung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 MediationsG, der bereits vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes ergangenen Rechtsprechung und der ganz überwiegenden straf- und berufsrechtlichen Literatur (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2001 – 2 U 1/00 –, Rn. 2, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2002 – 3 Ss 143/01 –, Rn. 19, juris [mit Abgrenzung zur erfolgreichen einvernehmlichen Scheidung]; Wolter / Hoyer, SK-StGB – Kommentar, 10. Auflage 2023, § 356 StGB, Rn. 40; BeckOK StGB/Heuchemer/von Heintschel-Heinegg, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 356 Rn. 30; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 356 Rn. 7a; MüKoStGB/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 356 Rn. 69; Gillmeister in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 356 StGB, Rn. 36; TK-StGB/Weißer/Bosch, 31. Aufl. 2025, StGB § 356 Rn. 22; Matt/Renzikowski/Matt, 2. Aufl. 2020, StGB § 356 Rn. 36; Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 70; BeckRA-HdB/Hamm, 12. Aufl. 2022, § 53. Rn. 47; Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 251). Der Senat schließt sich dem an und teilt die Auffassung der Gesetzesbegründung zu § 3 MediationsG, dass es dem Gebot der Unabhängigkeit und Neutralität in besonderem Maße widerspricht, wenn eine Mediatorin bzw. ein Mediator vor, während oder nach einer Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig wird (BT-Drs. 17/5335, S. 16).
c) Auch im Übrigen tragen die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatbestand die Verurteilung wegen Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 1 StGB.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte für die Zeugin P. anwaltlich tätig geworden ist. Denn die Tätigkeit als Mediator ist, wenn sie von einem Rechtsanwalt vorgenommen wird, als Teilbereich der anwaltlichen Berufstätigkeit anzusehen; schlichten und vermitteln gehört seit jeher zum klassischen Aufgabenbereich des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 – AnwZ (B) 52/01 –, juris, m. w. N.). § 18 BORA gibt diese klarstellend wieder (Henssler/Prütting/Busse, 6. Aufl. 2024, BORA § 18 Rn. 20; Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BORA § 18 Rn. 1). Entgegen der Revisionsbegründung stehen § 2 Abs. 3 RDG und § 45 BRAO dem nicht entgegen. Sie betreffen Fragen der nicht-anwaltlichen Mediation, die hier nicht in Rede steht.
Aufgrund der Feststellungen hat das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Zeugin P. dem Angeklagten in der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann die Vertretung ihrer Interessen anvertraut hat. Denn dem Tatbestand des § 356 StGB unterfällt es auch, wenn dem Rechtsanwalt das Interesse an einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts anvertraut wird (vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 356 Rn. 7a; Gillmeister in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 356 StGB, Rn. 36). Die Kammer hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte es übernommen hat, sowohl für sie als auch für ihren Ehemann tätig zu werden, um ihre gegensätzlichen Interessen „zu koordinieren“ und zwischen ihren widerstreitenden Interessen zu vermitteln.
Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich ferner, dass die Zeugin den Angeklagten zumindest faktisch mit der Vermittlung betraut hat, was für die Tatbestandserfüllung ausreicht (Wolter / Hoyer, SK-StGB – Kommentar, 10. Auflage 2023, § 356 StGB, Rn. 15; TK-StGB/Weißer/Bosch, 31. Aufl. 2025, StGB § 356 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2002, 2 Ws 146/02, StraFo 2002, 205). Dass der ursprüngliche Auftrag an den Angeklagten den Feststellungen zufolge vom Ehemann und nicht von der Zeugin P. selbst erteilt worden ist, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1964 – 1 StR 226/64 –, BGHSt 20, 41-44, Rn. 3, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.1994 – 1 Ss 12/94, beck-online). Auf das – teilweise ohnehin urteilsfremde – Revisionsvorbringen zu einem persönlichen Verhältnis des Angeklagten zum Ehemann kommt es ebenfalls nicht an, weil dies die anwaltlichen Pflichten des Angeklagten im Verhältnis zur Zeugin P. nicht berührt.
Soweit die Revision darauf abstellt, dass der Angeklagte nach der Formulierung des Landgerichts lediglich einen Mediationsversuch unternommen habe, ist damit ersichtlich der Versuch einer Einigung gemeint und nicht der Versuch, die Vermittlungen überhaupt zu beginnen. Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte nach dem langen Gespräch mit der Zeugin P. tatsächlich Handlungen mit dem Ziel der Vermittlung entfaltet und Kontakt zu ihrem Ehemann aufgenommen hat. Er handelte demnach bereits in Ausführung seines Auftrages. Der Begriff der Mediation schließt derartige Einzelgespräche ein (vgl. Greger/Unberath/Steffek/Greger, 2. Aufl. 2016, MediationsG § 2 Rn. 156).
Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass die einseitige Tätigkeit des Angeklagten im Scheidungsverfahren dieselbe Rechtssache wie seine vermittelnde Tätigkeit für beide Ehegatten betraf. Das Vorliegen desselben Rechtsstreits beurteilt sich nicht nach den geltend gemachten Ansprüchen, sondern nach der zumindest teilweisen Identität des Lebenssachverhalts (Gillmeister in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 356 StGB, Rn. 109). Die häuslichen und ehelichen Beziehungen zwischen den Eheleuten begründen deshalb in Ehesachen dieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB, auch wenn aus ihnen verschiedenartige Ansprüche entspringen (MüKoStGB/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 356 Rn. 51, beck-online; OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 1 Rev 49/14 –, Rn. 15, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. 2. 1958 – 2 Ss 14/58; RG, Urteil vom 05. Juli 1926 – III 357/26 –, RGSt 60, 298). Die dazu getroffenen Feststellungen des Landgerichts, wonach der Interessengegensatz bezüglich der Haushaltsgegenstände noch bis zur streitigen Scheidung andauere, tragen deshalb seine rechtliche Bewertung.
Zu Recht hat das Landgericht außerdem in der Vertretungsanzeige, der Vorlage der Vollmacht und dem Akteneinsichtsantrag im Scheidungsverfahren eine tatbestandsmäßige Dienstleistung des Angeklagten für den Ehemann der Zeugin P. erblickt (OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 1 Rev 49/14 –, Rn. 19, juris, m. w. N.).“
III. Was für ein Fazit lässt sich nun aus der Entscheidung des OLG Celle ziehen?
1. Die Entscheidung (Strafe wegen Parteiverrats nach § 356 StGB) betrifft ausschließlich Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig werden.
2. Die Tätigkeit als Mediator ist, wenn sie von einem Rechtsanwalt vorgenommen wird, als Teilbereich der anwaltlichen Berufstätigkeit anzusehen.
3. Einzelgespräche mit einem der Konfliktbeteiligten werden vom Begriff der Mediation umfasst (vgl. auch § 2 Abs. 3 Satz 3 MediationsG).
4. Rechtsanwälte handeln pflichtwidrig gem. § 356 StGB und begehen Parteiverrat, wenn Sie nach dem Scheitern einer Mediation eine der Parteien gerichtlich vertreten. Dazu zählt bereits eine Vertretungsanzeige, die Vorlage einer Vollmacht und ein Akteneinsichtsantrag.
5. Nicht-anwaltliche Mediatoren müssen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 MediationsG beachten, wonach sie nach einer Mediation nicht für eine Partei in derselben Sache tätig werden dürfen. Das setzt somit voraus, dass Personen- und Sachverhaltsidentität besteht.
6. An einem weiteren Tätigwerden für beide Personen sind der nicht anwaltliche-Mediator wie auch der Anwaltsmediator allerdings nicht gehindert, bspw. an einer neuen Mediation wegen veränderter Umstände (Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl., § 3 MediationsG Rdn. 62). Ihnen ist es zudem gestattet, bei nicht identischem, aber gleichartigem Lebenssachverhalt auch nach einer Mediation für nur eine Person tätig zu werden (Fritz/Pielsticker, a.a.O., Abschnitt 1 § 3 MediationsG, Rdn. 48).
7. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 356 StGB scheidet für nicht-anwaltliche Mediatoren aus.