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Zur Bedeutung von Schlichtungsklauseln

adribo Gesellschafter, Wirtschaftsmediator und Rechtsanwalt Günter Erdmann und Rechtsanwalt Dr. Hermann Lindhorst haben die Festschrift zum 75. Geburtstag des ausgewiesenen Vertriebsrechtlers Prof. Dr. Eckhard Flohr mit einem sehr lesenswerten Beitrag bereichert: „Schlichtungsklauseln in Franchiseverträgen: Obsolet durch schlichte Vergleichsgespräche?“ lautet das Thema ihrer Ausführungen. Ausgangspunkt sind jeweils Fallkonstellationen, in denen die Parteien im Streitfall allein oder mit Hilfe ihrer Anwälte verhandeln, um eine (Vergleichs-)Lösung zu finden, dabei scheitern und sodann – trotz zuvor vereinbartem Schlichtungsverfahren – eine Klage anhängig machen.

Die Autoren befassen sich mit der hierzu ergangenen divergierenden Rechtsprechung, namentlich der des OLG Saarbrücken (ZVertriebsR 2016, 39), des KG Berlin (ZVertriebsR 2023, 263) und des Landgerichts Darmstadt (ZVertriebsR 2023, 252). Sie stimmen mit dem LG Darmstadt überein, dass vor Klageerhebung stattgefundene Verhandlungen der Parteien nicht den Anforderungen an eine Schlichtung entsprechen.

Das mag aus der Sicht der Parteien, die möglicherweise mit dem Begriff einer Schlichtung nur bedingt etwas anzufangen verstehen, u. U. schwerlich nachvollziehbar zu sein: Sie können sich kaum vorstellen, dass nach heftigen Auseinandersetzungen und umfangreichen wechselseitigen schriftlichen Ausführungen doch noch eine einvernehmliche, zukunftsorientierte Lösung gefunden werden kann. Dieser Ansatz verkennt allerdings Wert und Verfahren einer Schlichtung, die stets die Einschaltung eines erfahrenen und zugleich neutralen, allparteilichen Dritten (Schlichters) voraussetzt, der die Gespräche der Konfliktparteien (und ihrer Anwälte) moderiert und diese bei der Suche nach einer konsensualen Lösung unterstützt (vgl. bspw. Lembcke, Schlichtung, S. 1105 ff in: Fritz/Pielsticker (Hrsg.), Handbuch Mediationsrecht, 3. Aufl. 2024).

Von daher, so Erdmann und Lindhorst, sei es mehr denn je erforderlich, bei Abschluss eines Franchisevertrages die Bedeutung einer Schlichtungsklausel bzw. eines Schlichtungsverfahrens den Parteien zu erläutern – regelmäßig die Aufgabe der bei Vertragsabschluss zur Unterstützung herangezogener Anwälte. Schlichtung, so zutreffend die Autoren des hier besprochenen Beitrags, unterscheide sich eben von reinen Verhandlungen einerseits sowie Schieds- und Gerichtsverfahren mit verbindlichen Entscheidungen andererseits. Die Vereinbarung einer Schlichtungsklausel ziehe demzufolge vor Klageerhebung die Durchführung eines Schlichtungsverfahren nach sich und nicht nur vorgeschaltete „Verhandlungen“ oder „Gespräche“.

Die Festschrift für Eckhard Flohr mit dem Titel „Vertriebsrecht aus Leidenschaft“ wurde herausgegeben von Ludwig Gramlich und Michael Martinek. Neben dem hier vorgestellten Beitrag finden sich weitere von insgesamt 40 Autorinnen und Autoren, die mit ihren ebenfalls qualitätsvollen Ausführungen die gesamte Bandbreite des Vertriebs- und Franchiserechts abdecken. Die Festschrift ist erschienen bei C.H.Beck und kostet 198.- Euro, ISBN 978-3-406-82631-3

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