Das Mediationsgesetz: Auf dieser Grundlage findet Mediation in Deutschland statt
Grundsatz
Mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.2012 (BGBl. I S. 1577) – dessen Art. 1 das Mediationsgesetz beinhaltet – hat der Gesetzgeber die Grundlagen für Mediationsverfahren in Deutschland geschaffen. Das Mediationsgesetz war notwendig geworden, um die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 in nationales Recht umzusetzen.
Allgemeiner Überblick über das Mediationsgesetz
Mit insgesamt nur neun Vorschriften ist das Mediationsgesetz sehr schlank geraten. Der Gesetzgeber hat bewusst nur die notwendigsten Punkte geregelt, weil es sich um ein Rechtsgebiet handelt, dass noch in der Entwicklung begriffen ist. Zudem versteht sich Mediation als alternative Streitbeilegung, mithin im Gegensatz zu den durch umfangreiche Verfahrensordnungen bis ins Detail geregelten Verfahren der einzelnen Gerichtsbarkeiten. Die Vorschriften des Mediationsgesetzes enthalten Regelungen u.a. zu Begriffsbestimmungen, Tätigkeitsbeschränkungen, Verschwiegenheitspflicht, Aus- und Fortbildung und Übergangsbestimmungen. Letztere haben sich durch Zeitablauf mittlerweile erledigt.
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Die Vorschriften im Einzelnen:
§ 1 MediationsG
Das Mediationsgesetz legt in seinem § 1 Abs. 1 einen weiten Mediationsbegriff zugrunde und benennt die das Verfahren tragenden Prinzipien: Vertraulichkeit, Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit, Informiertheit. In Absatz 2 enthält eine Legaldefinition des Mediators: eine Person, die unabhängig und neutral ist, die keine Entscheidungsmacht hat und die die Parteien durch das Verfahren führt.
§ 2 MediationsG
In § 2 finden sich Mindestregelungen für ein strukturiertes Verfahren sowie über die Pflichten und Aufgaben des Mediators: Absatz 1 enthält das Freiwilligkeitsprinzip und Selbstbestimmungsrecht der Medianden, Absatz 2 regelt die Informationspflichten des Mediators vor einer Mediation und Absatz 3 behandelt die Neutraliät des Mediators und seine Verpflichtung, das Verfahren zu fördern. In Absatz 4 geht es um die Einbeziehung Dritter in das Mediationsverfahren und Absatz 5 enthält Bestimmungen über die Beendigung der Mediation durch die Parteien und den Mediator. In Absatz 6 schließlich finden sich Regelungen über die Einigung der Parteien, über die Beratung durch Externe und eine mögliche Dokumentation der Abschlussvereinbarung.
§ 3 MediationsG
3 betrifft die Sicherung der Neutralität und Unabhängigkeit des Mediators. Absatz 1 regelt die Offenbarungspflichten des Mediators über Umstände, die seine Neutralität betreffen können. In Absatz 2 sind die Tätigkeiten benannt, bei deren Vorliegen eine Mediation ausnahmslos ausgeschlossen ist. Tätigkeitsbeschränkungen in Fällen, in denen eine Berufsausübungs- und Bürogemeinschaft vorliegt, finden sich in Absatz 3, wobei die Parteien bei entsprechender Aufklärung sich mit einer Mediation einverstanden erklären können (Absatz 4). Schließlich enthält Absatz 5 Informationspflichten über die berufliche Qualifikation des Mediators.
§ 4 MediationsG
4 regelt die Verschwiegenheitspflicht des Mediators. Er muss die Medianden hierüber informieren und zudem dafür Sorge tragen, dass auch sein Hilfspersonal sich an die Verschwiegenheit hält. Es finden sich in der Vorschrift zudem verschiedene Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht. Sie gilt nicht, wenn die Parteien den Mediator davon freistellen, wenn es um die Umsetzung der Meditionsvereinbarung geht, wenn vorrangige Gründe der öffentlichen Ordnung (z.B. Kindeswohl oder schwerwiegende Personengefährdung) eine Offenlegung gebieten oder wenn es sich um offenkundige Tatsachen handelt.
§ 5, 6 MediationsG
Die Vorschriften betreffen die Aus- und Fortbildung des Mediators sowie seine Zertifizierung. Nach § 5 ist jeder Mediator selbst für seine Aus- und Fortbildung verantwortlich. Das Gesetz zählt nur die Bereiche auf, in denen der Mediator Kenntnisse aufweisen muss, ohne hierfür nähere Angaben oder Zeitvorgaben zu machen. Wer sich als zertifizerter Mediator bezeichnen will, muss nach § 6 den Anforderungen einer entsprechenden Rechtsverordnung genügen. Dies ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren vom 21. August 2016, BGBl. I. S. 1994.
§ 7 MediationsG
Nach § 7 können Bund und Länder ein Forschungsvorhaben zur Einführung einer Mediationskostenhilfe durchführen. Das ist bisher nicht geschehen.
§ 8 MediationsG
Die Norm regelt die Evaluierung des Mediationsgesetzes und verpflichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die Entwicklung der Mediation in Deutschland und die Aus- und Fortbildung von Mediatoren zu berichten. Der Bericht der Bundesregierung findet sich in BT-Drucks. 18/13178 vom 20.7.2017.