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Wissenstest – Themenbereich 2

Themenbereich 2
Rolle und Aufgaben des Mediators /der Mediatorin

Allparteilichkeit

Allparteilichkeit bedeutet, dass der Mediator / die Mediatorin für alle Konfliktparteien da ist und um eines guten Kommunikationsprozesses willen sich u. U. auch einmal intensiver mit einem Medianden befasst, ohne seine Neutralität zu verlieren. Neutralität hingegen bezieht sich auf das konkrete Verhältnis zu den Medianden und dem Konfliktgegenstand.

Anwaltsmediator / -mediatorin

Mediatorinnen und Mediatoren, die im Hauptberuf als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig sind, müssen die besonderen Regelungen der BORA, der BRAGO sowie strafrechtliche und -prozessrechtliche Regelungen beachten.
Zudem obliegen ihnen ggf. besondere Hinweispflichten, die die Medianden gerade wegen ihrer vorhandenen Rechtskenntnisse erwarten.

Ausbildung

Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator / zur zertifizierten Mediatorin ist in der ZMediatAusbV geregelt und umfasst einen 130 Präsenzzeitstunden dauernden Ausbildungslehrgang einschließlich fünf Mediationen, die supervidiert sein müssen.

Caucus / Einzelgespräch

Im Mediationsgesetz als „getrennte Gespräche“ bezeichnet. Zulässig, wenn alle Konfliktparteien damit einverstanden sind. MediatorIn muss die Vertraulichkeit beachten.

Cooperative Praxis

Auch als kooperatives Anwaltsverfahren bezeichnet. Die jeweiligen anwaltlichen Bevollmächtigten arbeiten, wenn die Konfliktparteien zusammenkommen, als Co-MediatorenInnen mit dem Ziel einer konsensualen Lösung. Besondere vertragliche Regelungen (Partizipationsabkommen, Disqualifikationsklausel) erforderlich.

Co-Mediation

Durchführung der Mediation durch zwei oder mehrere MediatorenInnen. Vorteil: mehr Kompetenz, Kombination von Herkunftsberufen, kollegialer Austausch, Arbeitsteilung. Nachteil: höhere Kosten, höherer Zeitaufwand, erfordert gegenseitiges Verständnis und gute Zusammenarbeit.

Empathie

Bereitschaft und Fähigkeit des Mediators / der Mediatorin, sich in das Sosein bzw. Anderssein eines Konfliktbeteiligten einzufühlen und dieses zu akzeptieren, ohne es zu billigen.

Fortbildung

Zertifizierte MediatorenInnen müssen sich regelmäßig fortbilden, und zwar in einem Vier-Jahres-Rhythmus im Umfang von 40 Stunden.

Gesprächsregeln

Sie werden auf Anregung des Mediators / der Mediatorin sinnvollerweise bereits in Phase 1 (Einführung und Kontrakt) zwischen den Konfliktparteien vereinbart.

Haftung

Auch in einem Mediationsverfahren gelten für den Mediator/die Mediatorin die allgemeinen haftungsrechtlichen Regelungen. Danach bedarf es einer schuldhaften Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten ersatzfähigen Schadens (Vermögensschaden, § 251 BGB). Verhaltenspflichten des Mediators/der Mediatorin können sich aus dem Mediationsvertrag und/oder gesetzlichen (einschließlich berufsrechtlicher) Regelungen ergeben. Neben der vertraglichen und spezialgesetzlichen Haftung ist auch eine nach Deliktsrecht (unerlaubte Handlungen) möglich (§ 823 BGB).

Hinweispflichten

Nach § 2 Abs. 6 S. 2 MediationsG hat der Mediator/die Mediatorin die Medianden, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Vereinbarung durch externe Berater überprüfen zu lassen. Aus § 2 Abs. 2 MediationsG können sich weitere Pflichten ergeben wie bspw. Hinweise auf Ausschlussfristen etc.

Honorar/Vergütung

Wird regelmäßig zu Beginn der Mediation im Mediationsvertrag schriftlich vereinbart, wobei ein Stundenhonorar die Regel ist. Ansonsten gilt die allgemeine Vergütungsvorschrift für Dienstverträge, die bei fehlender Vereinbarung von der üblichen Vergütung ausgeht, § 612 Abs. 2 BGB.

Inkompatibilität/Tätigkeitsbeschränkung

Bedeutet, dass ein Mediator / eine Mediatorin nicht tätig werden darf, wenn er / sie vor der Mediation in derselben Sache bereits für eine Partei tätig gewesen ist. Ein Mediator / eine Mediatorin darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. Inkompatibilitäten bestehen auch in bestimmten Fallkonstellationen  gemeinsamer Berufs- und Bürotätigkeit, wobei in diesen Fällen die betroffenen Parteien dispensieren können.(Regelungen hierzu finden sich in § 3 MediationsG).

Machtungleichgewicht

Kann auf unterschiedlichen Gründen beruhen wie Hierarchie und strukturelle Macht, Beziehungskonstellationen und emotionale Abhängigkeiten, persönlichen Ressourcen wie Finanzen, Verhandlungserfahrung, Eloquenz, Zugang zu mehr oder besseren Informationen und auf den Besonderheiten der Rechtslage.

Es ist Aufgabe des Mediators / der Mediatorin, auf eine Beseitigung von Machtungleichgewichten hinzuwirken, so dass sich die Medianden auf Augenhöhe begegnen können.

Mediationsausbildung

Einzelheiten der Mediationsaus- und -fortbildung sind im MediationsG und in der „Verordnung über die Ausbildung von zertifizierten Mediatoren“ (ZMediatAusbV) geregelt.

Mediationsstil

Mediationsstile bewegen sich zwischen den Begrifflichkeiten begrenzt und umfassend sowie beurteilend und moderierend. Zudem ist zu unterscheiden, ob es um eines Abschätzung der Rechtslage geht (rights-based mediation, häufig in Wirtschaftsmediationen) oder um Interessen/Bedürfnisse und dementsprechende Lösungsoptionen (interest-based mediation).

Mediator / Mediatorin

Eine unabhängige  und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. Den Mediator / Die Mediatorin zeichnet aus, was durch das Akronym VANKK beschrieben wird: Verschwiegenheit, Allparteilichkeit, Neutralität, Kompetenz, keine Rechtsberatung und -lösungsvorschläge.

Nur die Bezeichnung „Zertifizierter Mediator/Zertifizierte Mediatorin“ ist geschützt, nicht hingegen die Bezeichnung Mediator/Mediatorin. Aus- und Fortbildung des Zertifizierten Mediators / der Zertifizierten Mediatorin sind in der ZMediatAusbV geregelt. Es handelt sich um einen sog. freien Beruf.

Neutralität

Eines der Merkmale, das den Mediator / die Mediatorin auszeichnet. Bezieht sich auf das konkrete Verhältnis zu den Medianden und den Konfliktgegenstand. Allparteilichkeit hingegen meint, dass der Mediator / die Mediatorin für alle Konfliktparteien da ist und um eines guten Kommunikationsprozesses willen sich u. U. auch einmal intensiver mit einem Medianden befasst, ohne die Neutralität zu verlieren.

Offenbarungspflichten

Das Mediationsgesetz sieht in seinem § 3 verschiedene Offenbarungspflichten des Mediators/der Mediatorin vor, zudem finden sich solche Pflichten in § 4 Satz 4. Auch soweit § 2 Abs. 2 MediationsG eine Vergewisserungspflicht implementiert, lassen sich hieraus Informations- und Aufklärungspflichten ableiten.

Pflichten des Mediators / der Mediatorin

Das Mediationsgesetz sieht eine Vielzahl von Hinweis-, Aufklärungs- und Offenbarungspflichten des Mediators vor, die z.T. bereits vor der Mediation, während des Mediationsverfahrens als auch nach Abschluss zum Tragen kommen.

QVM

Von vier Mediationsverbänden gegründeter „Qualitätsverbund Mediation“, der sich zum Ziel gesetzt hat, neben dem gesetzlichen Standard des Zertifizierten Mediators eine weitere Zertifizierung zu schaffen, die im Wesentlichen auf einer höheren Zahl von Ausbildungsstunden beruht.

Rechtsdienstleistungsgesetz

Mediatorinnen und Mediatoren, die nicht Rechtsanwälte und -anwältinnen sind, dürfen grundsätzlich keine außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen erbringen. Jedoch regelt
§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG, dass Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung keine Rechtsdienstleistung sind, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift. Allerdings sind Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erfolgt und sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Reflecting-Team

Reflexionsgespräch der Co-MediatorenInnen, die sich in Gegenwart der Medianden über den aktuellen Stand der Mediation in hypothetischer wertschätzender Form austauschen.

Rollenverständnis

Im Mediationsverfahren nimmt der Mediator / die Mediatorin (in Personalunion) unterschiedliche Rollen war: Agent of Reality (Analytiker), Creator of Options (Erfinder), Entertainer (Unterhalter), Messenger ( Bote), Salesman (Verkäufer), Translater (Übersetzer).

Setting

Liegt im Verantwortungsbereich des Mediators / der Mediatorin und umfasst den äußerer Rahmen der Mediation, mithin den Ort, die Häufigkeit der Sitzungen, die Ausgestaltung und Möblierung der Örtlichkeit einschließlich der erforderlichen Technik, die Sitzordnung und ggf. auch die Zahl der Teilnehmenden.

Supervision

Gestaltung bzw. Betrachtung einer Mediation mit Hilfe eines Dritten (Supervisor), der die Selbstreflektion des Mediators / der Mediatorin unterstützt:

  • Wie verhalten sich die Konfliktparteien in der Mediation?
  • Wie verläuft das Mediationsgespräch?
  • Welche Rolle spielt der Mediator / die Mediatorin?

Tätigkeitsbeschränkung/Inkompatibilität

Bedeutet, dass ein Mediator / eine Mediatorin nicht tätig werden darf, wenn er / sie vor der Mediation in derselben Sache bereits für eine Partei tätig gewesen ist. Ein Mediator / eine Mediatorin darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. Inkompatibilitäten bestehen auch in bestimmten Fallkonstellationen  gemeinsamer Berufs- und Bürotätigkeit, wobei in diesen Fällen die betroffenen Parteien dispensieren können (Regelungen hierzu finden sich in § 3 MediationsG).

VANKK

Das Akronym VANKK beschreibt, was einen Mediator / eine Mediatorin auszeichnet: Verschwiegenheit, Allparteilichkeit, Neutralität, Kompetenz, keine Rechtsberatung und -lösungsvorschläge.

Verschwiegenheit

Die Verschwiegenheitspflicht des Mediators/der Mediatorin und der von ihm/ihr eingebundenen Hilfspersonen ist umfassend und in § 4 MediationsG geregelt. Ausnahmen hiervon nur in gesetzlich eng begrenzten Fallkonstellationen, es sei denn die Parteien entbinden den Mediator/die Mediatorin von der Verschiegenheitspflicht.

Visualisierungstechniken

Sie zählen zu den vom Mediator / von der Mediatorin eingesetzten Techniken, um den Verlauf der Mediation für die Medianden sicht- und nachvollziehbar zu machen und umfassen Flipcharts, Whiteboards, Karten, Mindmaps etc.

WAVE

Das Akronym steht für den sog. Vierer-Schritt und beschreibt, wie der Mediator / die Mediatorin den Übergang von einer Phase zur nächsten vornimmt:

  • Wertschätzung des bisher Erreichten
  • Ausblick auf die nächste Verfahrensstufe
  • Verständnis abfragen hinsichtlich des weiteren Vorgehens
  • Einverständnis für Fortsetzung einholen

Zertifizierter Mediator / Zertifizierte Mediatorin

Geschützte Berufsbezeichnung. Voraussetzungen ergeben sich aus der ZMediatAusbV, nämlich eine 130 Präsenzzeitstunden umfassende Ausbildung sowie spätestens drei Jahre nach Ausbildungsende die Durchführung von fünf supervidierten Mediationen.

Zeugnisverweigerungsrecht

Kehrseite der Verschwiegenheitspflicht von Mediatoren und Mediatorinnen ist ein Zeugnisverweigerungsrecht in Zivilverfahren (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Ein strafrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht aus einem Grundberuf (§ 53 Abs. 1 StPO) besteht nur dann, wenn die Mediatorentätigkeit zum Berufsbild des Grundberufs zählt; dies ist bei Rechtsanwälten und -anwältinnen der Fall.

ZMediatAusbV

Regelt die Voraussetzungen für Erwerb und Erhalt der geschützten Berufsbezeichnung Zertifizierter Mediator / Zertifizierte Mediatorin.