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Mediation bewegt!

„Endlich wieder!“  –  so ist man geneigt zu sagen mit Blick auf den 17. Konfliktmanagement-Kongress 2021, der am 24. und 25. September 2021 in Hannover in (körperlicher) Präsenz stattgefunden hatte. Und wohl zum letzten Male konzipiert von Peter Röthemeyer, dem aficionado der konsensualen Streitbeilegung, der so viele Jahre und außerordentlich erfolgreich im niedersächsischen Justizministerium die Geschicke lenkte, wann immer es Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung betraf.

 

Die Vielfalt des qualitätsvollen und mit ausgewiesenen Referenten besetzten Programms und der jeweiligen Arbeit in den Foren soll hier nicht alle im Einzelnen referiert werden, lässt sich dies doch alsbald in Netz unter www.km-kongress.de nachlesen.

Davon ausgenommen gehört jedoch der Impulsvortrag von Prof. Dr. Heribert Prantl „Das Recht war ein Kampf – Von der Veränderung der Streitkultur durch das Mediationsgesetz“. Wie man es von ihm gewohnt ist, referierte Heribert Prantl tiefgründig, historisch beschlagen und reich an Methapern die Entwicklung der konsensualen Konfliktbeilegung, vergaß nicht den Bezug zu Alvise Contarini (siehe hier) herzustellen und unterzog die aktuellen rechtspolitischen Fragen einer kritischen Analyse. Und brachte die Hoffnung zum Ausdruck, dass das Mediationsgesetz zu einer anderen, einer friedlichen Rechtskultur beitragen werde.

 

Das Mediationsgesetz selbst und auch die hierzu ergangene ZMediatAusbV standen im Mittelpunkt des von Dr. Larissa Thole (BMJV) und Prof. Dr. Reinhard Greger geleiteten „Forum 1 – Mediation in Bewegung:  Mediationsgesetz 2.0?“.

Mediationskostenhilfe, Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen, Zertifizierung, Online-Ausbildung, Supervision, verbesserte Implementierung in Anwalt- und Richterschaft und v. m. waren die zentralen Themen, die von einer überschaubaren, aber engagierten Zahl von Mediatorinnen und Mediatoren sowohl vor- als auch nachmittags diskutiert und u. a. in die Empfehlung für die Referatsleiterin im BMJV einmündete, die Vorschriften des § 253 Abs. 3 Nr. 1 und des § 278a ZPO zukünftig als verbindliche Regelungen zu fassen.

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