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Mediator, Definition: Was ist ein Mediator?

Kurzdefinition

Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt (§ 1 Abs. 2 MediationsG).

Das Mediationsgesetz unterscheidet zwischen dem (einfachen) Mediator und dem Zertifizierten Mediator. Gesetzlich geschützt und in der ZMediatAusbV im Einzelnen geregelt sind die Berufsbezeichung und der Ausbildungsgang des Zertifizierten Mediators.

Der Beruf des Mediators ist ein sog. freier Beruf i. S. d. § 18 ESTG.

Die Aufgaben des Mediators

Die vermittelnde Person im Mediationsverfahren ist der Mediator. Von ihm wird verlangt, dass er im Verfahren eine wertschätzende und der Besonderheit des jeweiligen Verfahrens (bezogen auf die teilnehmenden Personen, den Konflikt, die sonstige Umstände) angemessene Haltung an den Tag legt und ein Klima des Vertrauens schafft

Der Mediator hat die Verfahrensverantwortung für den Mediationsprozess (die Medianden (Konfliktparteien) hingegen für die Mediationsinhalte). Der Mediator sorgt für die Gestaltung des Verfahrens und seiner Rahmenbedingungen, ist verantwortlich für den Verfahrensablauf, die Struktur und für eine optimale Kommunikation zwischen den Konfliktparteien, ferner für eine direkte und unmittelbare Kommunikation zwischen ihm und den Parteien.

Der Mediator wird bemüht sein, so wenig wie möglich in die Vergangenheit zu schauen und Schuldfragen zu thematisieren, sondern seine Arbeit auf die Gegenwart zu konzentrieren und den Fokus auf künftige, tragfähige Vereinbarungen zu legen.

Dieser Wissensbereich wird Ihnen angeboten von adribo ACADEMY.

Aus- und Fortbildungen für Mediatoren

Was macht einen Mediator aus?

Was einen Mediator ausmacht, findet sich in folgender Abkürzung wieder: Der Mediator ist  VANK. Die einzelnen Buchstaben stehen für Verschwiegenheit, Allparteilichkeit, Neutralität, Keine Rechtsberatung / Lösungsvorschläge und Kompetenz.

Verschwiegenheit des Mediators

Das Mediationsverfahren lebt von der Vertraulichkeit. Von daher ist der Mediator von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat dafür zu sorgen, dass auch seine „Hilfspersonen“ sich daran halten. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt geworden ist. Ausnahmen von der Verschwiegenheit bestehen nur in engen Grenzen (§ 4 MediationsG).

Allparteilichkeit des Mediators

Allparteilichkeit ist dahingehend zu verstehen, dass der Mediator sich in der Art der Prozessgestaltung, der Verfahrensführung so verhält, dass nicht der Eindruck der einseitigen Parteinahme entsteht, er vielmehr für die Konfliktparteien insgesamt da ist. Situationsbedingt kann es erforderlich sein, dass sich der Mediator an die Seite der einen oder der anderen Partei begibt, um im Sinne eines guten Kommunikationsprozesses stellvertretend deren Position zu erläutern oder um einseitige Manipulationsversuche zu unterbinden.

Neutralität des Mediators

Zur persönlichen Neutralität des Mediators zählt, dass er nicht selbst in den Konflikt involviert ist und zudem keine eigene persönliche Betroffenheit und Interessen im jeweiligen Konflikt hat. Das bedeutet, dass er gegenüber den Parteien des Konflikts, dem Gegenstand des Konflikts und schließlich gegenüber einer möglichen Lösung unvoreingenommen ist.

Ein Mediator reckt den Daumen nach oben.
Ein Mediator führt die Parteien als neutraler Dritter durch das Verfahren.

Keine Rechtsberatung / Lösungsvorschläge durch den Mediator

Ausfluss der Neutralität des Mediators ist zugleich, dass er den Parteien keine Rechtsberatung erteilt und keine Lösungsvorschläge unterbreitet. Allerdings legt ihm das Mediationsgesetz auf bei einer Einigung darauf hinzuwirken, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Zudem hat er die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen (§ 2 Abs. 5 MediationsG).

Kompetenz des Mediators

Zur erforderlichen Kompetenz des Mediators zählt zum einen, dass er über das erforderliche theoretische und praktische Rüstzeug verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Zum anderen zählt dazu aber auch, dass er über die notwenige Feldkompetenz besitzt (oder sie durch die Beteiligung eines Co-Mediators sicherstellt), um den Konfliktfall in seiner konkreten Ausgestaltung zu verstehen. Dem tragen viele Mediatoren dadurch Rechnung, dass sie sich auf bestimmte Mediationsgebiete spezialisieren, bspw. Familienmediation, Wirtschaftsmediation, Erbschaftsmediation etc.

Die Bedeutung der „vier M“

Ein Mediator wird letztlich seine vielfältigen Aufgaben und Rollen, die ihm im Mediationsprozess angetragen werden, nur dann erfolgreich meistern können, wenn auf ihn das zutrifft, was sich hinter der Bezeichnung der „vier M“ verbirgt: Mediatoren müssen Menschen mögen.