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Neue Fristenregelungen für Zertifizierte Mediatoren

Am 13. August 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt die „Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung“ vom 30. Juli 2020 bekanntgegeben (BGBl I. S. 1869). Unter zutreffender Benennung der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Mediationsgesetz wird der bisherige § 8 nunmehr wie folgt gefasst:

 

 

§ 8 Hemmung von Fristen

War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.

 

Mit dieser Regelung, die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist, reagierte der Verordnungsgeber auf die COVID-19-Pandemie, die es angehenden zertifizierten Mediatoren bspw. verunmöglichte, die vorgesehenen Fristen nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 ZMediatAusbV einzuhalten.

 

Der neue § 8 greift somit in solchen Fällen, in denen ein Hindernis zu einer Fristversäumnis geführt hat, das der jeweilige Betroffene nicht zu vertreten hat. Das können Krankheiten sein, Naturkatastrophen oder eben auch Pandemien (siehe hierzu den Beitrag vom 6. Juli 2020 „Corona bedingte gesetzliche Neuregelung für Zertifizierte Mediatoren“). Der Verschuldensmaßstab schließt gem. § 276 BGB vorsätzliches wie fahrlässiges Handeln aus, wobei sich bei fahrlässigem Handeln die Frage stellen wird, ob ein Betroffener die im Verkehr erforderliche Sorgfalt für die Beachtung der jeweils bestimmte Fristen eingehalten hat. Als Rechtsfolge sieht die Regelung entsprechend § 209 BGB vor, dass der Lauf der jeweiligen Frist ruht und sich um den Zeitpunkt seiner Hemmung verlängert. Dabei ist allerdings eine Obergrenze zu beachten, nämlich „höchstens die Hälfte der jeweils betroffenen Frist“.

 

Auf die Problematik, dass es dem jeweiligen Betroffenen überlassen bleibt, für sich das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestimmen, wurde im Anhörungsverfahren zum Referentenentwurf zutreffend hingewiesen (hier nachzulesen).

Um Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern im Rahmen des UWG zu vermeiden ist Betroffenen anzuraten, die jeweiligen Umstände, die eine Fristversäumnis bedingten, genau zu dokumentieren (so auch Thole, ZKM 2020, 139 ff).

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