Notwendigkeit eines Aktionstages für Mediation
Der Tag der Mediation am 18. Juni – im Jahre 2013 von deutschen, österreichischen und schweizerischen Mediationsverbänden ins Leben gerufen – vermag zwar noch keinen Eintrag in Wikipedia’s „Liste der Aktions- und Gedenktage zu verzeichnen. Die Initiative der Initiatoren hätte jedoch eine entsprechende Aufnahme und Aufmerksamkeit verdient, wird sie doch von der unterstützungswürdigen Intention getragen, die „Öffentlichkeit über Mediation in Theorie und Praxis zu informieren“ und „die Mediation als Methode zur Konfliktregelung und Verbesserung der Streitkultur bekannter“ zu machen.
Legt man diesen Ansatz zugrunde, so sind Bedeutung und Notwendigkeit eines Tages der Mediation auch im Jahre 2019 gebotener denn je – wenn es nicht sogar angezeigt wäre, ein „Jahr der Mediation“ auszurufen! Denn allein die Zahl der tagtäglich an deutschen Gerichten anhängig gemachten oder verhandelten Verfahren streitet dafür, dass selbst in der Rechtsanwalt- und Richterschaft der Satz des Bundesverfassungsgerichts noch nicht angekommen zu sein scheint, dass „eine einverständliche Lösung grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung“ sei.
Grundentscheidung des Gesetzgebers
Dabei hatten Bundestag und Bundesrat bereits im Jahre 2012 eine kluge Entscheidung getroffen, als sie im Zuge der Verabschiedung des Mediationsförderungsgesetzes die Regelungen der §§ 253 Abs. 3 Nr. 1 und 278a ZPO neu in das Gesetz aufnahmen:
- Nach 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll eine Klageschrift Angaben darüber enthalten,
ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.
- Und nach 278a ZPO kann das Gericht
den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
Weitgehende Unkenntnis der Vorschriften
Bedauerlicherweise spielen diese Normen im Alltag des gerichtlichen Geschehens so gut wie keine Rolle. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass beide Vorschriften bei weit über drei Viertel der Anwaltschaft nicht bekannt sein dürften. Und das vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 3 BORA, der Rechtsanwälte verpflichtet, ihre Mandanten „konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten“.
Nimmt man zudem in den Blick, das fehlende Ausführungen in der Klageschrift von den Gerichten nicht angemahnt und Vorschläge zur Durchführung einer Mediation, sieht man einmal vom Güterichterverfahren ab, so gut wie nicht unterbreitet werden, dann dürfte der Bekanntheitsgrad in der Richterschaft ähnlich niedrig sein.
Was würde es jedoch für jedes einzelne Verfahren bedeuten, wenn ein Mandant Ausführungen zur Mediation in der eigenen Klageschrift lesen würde und sich zu einem Vorschlag des Gerichts für eine Mediation äußern könnte?
Geplante und gewünschte Veranstaltungen am Tag der Mediation
Ausgehend von diesem Befund stellt sich die Frage, wie das Ziel erreicht werden kann, Mediation und andere konsensuale Konfliktlösungsverfahren bekannter zu machen und verstärkt im Alltag – und damit ist nicht allein der gerichtliche Alltag gemeint – zu etablieren: Die Mediationsverbände sind auch in diesem Jahr wieder aktiv, wenngleich in überschaubarem Umfang. Veranstaltungen werden in Frankfurt am Main, in Berlin, in Hamburg und in Hailbronn (https://tag-der-mediation.de/regionale-veranstaltungen/ ) angeboten. Mediationsinstitute wie adribo ACADEMY haben zudem zu Workshops geladen.
Wäre es da nicht wünschenswert, wenn auch Anwaltschaft und Richterschaft dafür gewonnen werden könnten, am Tag der Mediation einen kleinen Beitrag zu leisten und dementsprechend
- jedes am 18. Juni bei Gericht anhängig gemachte Verfahren Ausführungen zu § 253 Abs. 1 Nr. 3 ZPO enthielte
- in jedem am 18. Juni bei Gericht verhandelte Verfahren darüber gesprochen würde, ob eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Betracht zu ziehen ist?
Was hätte das für eine Wirkung!