Die ZMediatAusbV: Zertifizierung als Mediator
Geschützte Berufsbezeichnung
Anders als der Begriff des „Mediators“ ist der des „Zertifizierten Mediators“ gesetzlich geschützt (§§ 5 Abs. 2, 6 MediationsG). Als Zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 MediationsG entspricht. Diese Rechtsverordnung stellt die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren – ZMediatAusbV – dar.
Qualifikation als Wettbewerbsvorteil
Mit der Einführung des Gütesiegels „Zertifizierter Mediator“ hat der Gesetzgeber einen Standard geschaffen, der sich von dem des (einfachen) Mediators unterscheidet. Wer die Qualifikationsmerkmale erfüllt, hat daher einen Wettbewerbsvorteil und kann sich am Markt besser behaupten.
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Aus- und Fortbildungen für Mediatoren
Wie wird man Zertifizierter Mediator?
Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat (§ 2 ZMediatAusbV).
Der Ausbildungslehrgang zum zertifizierten Mediator muss mindesten 130 Präsenzzeitstunden umfassen. Die Ausbildung muss die in der Anlage zur ZMediatAusbV aufgeführten Inhalte vermitteln. Dies sind: Einführung und Grundlagen der Mediation, Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungstechniken und –kompetenz, Gesprächsführung und Kommunikationstechniken, Konfliktkompetenz, Recht der und Recht in der Mediation, Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis. Zudem muss die Ausbildung auch praktische Übungen und Rollenspiele beinhalten.
Während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb drei Jahren nach dessen Beendigung muss der Ausbildungsteilnehmende fünf supervidierte Mediationen nachweisen.
Selbstzertifizierung
Als „Zertifizierter Mediator“ darf sich bezeichnen, wer die in der ZMediatAusbV benannten Erfordernisse erfüllt. Es gibt allerdings weder eine Zertifizierungsstelle noch einen Zertifizierungsakt, d.h. es existiert keine staatliche Stelle, die die Einhaltung der beruflichen Voraussetzungen eines Zertifizierten Mediators überprüft. Der Gesetzgeber hat dies den privaten Mediationsverbänden und öffentlich-rechtlichen Kammern überlassen, ob und wie sie dies regeln wollen. Bislang gibt es allerdings keine derartige privatrechtliche Stelle.
Es gilt mithin das Prinzip der Selbstzertifizierung, d.h. wer die Voraussetzungen zur Führung des Gütesiegels erfüllt, darf sich Zertifizierter Mediator nennen. Die Befugnis hierfür hängt deshalb stets an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen entsprechend der ZMediatAusbV. Das ist von Bedeutung für die von der ZMediatAusbV geforderten Fortbildungen, die der zertifizierte Mediator ebenfalls erfüllen muss.
Fortbildungspflichten des Zertifizierten Mediators
Der Zertifizierte Mediator muss nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltung beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden ( § 3 ZMediatAusbV).
Was geschieht, wenn die Fortbildungspflichten nicht erfüllt werden?
Ein Zertifizierter Mediator, der seine Verpflichtung zur Teilnahme an 40 Stunden Fortbildungsveranstaltungen binnen vier Jahren nicht erfüllt, verliert die Berechtigung zur Führung des Gütesiegels „Zertifizierter Mediator“. Er muss, um sich wiederum Zertifizierter Mediator nennen zu können, erneut die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 ZMediatAusbV erfüllen. Allerdings sind in einem solchen Fall Ausbildungsangebote denkbar, die frühere Ausbildungszeiten und –inhalte auf eine erneute Ausbildung anrechnen.
Unberechtigtes Führen des Gütesiegels Zertifizierter Mediator
Ein Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren (§ 3 Abs. 5 MediationsG). Wer sich als Zertifizierter Mediator bezeichnet, ohne hierzu berechtigt zu sein, täuscht über seine beruflichen Qualifikationen.
Gegenüber den Konfliktparteien kann dies zivilrechtliche Konsequenzen haben (Anfechtung des Vertrages, keine Vergütung, ggf. Schadensersatz), gegenüber anderen Wettbewerbern kommt der Tatbestand der irreführenden Werbung in Betracht. Mitbewerber können einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und ggf. Schadensersatz geltend machen.