Nach oben scrollen
© 2019, adribo Academy     |     urid

Welche Grundsätze gelten in einem Mediationsverfahren?

Kurzdefinition

Die Grundsätze eines Mediationsverfahrens finden sich in folgender Abkürzung wieder:   FEEZI (V). Die einzelnen Buchstaben stehen für Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit, Ergebnisoffenheit, Zukunftsgerichtetheit, Informiertheit und Vertraulichkeit.

Freiwilligkeit

Ein Mediationsverfahren kann nicht angeordnet werden, vielmehr gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit. Die Konfliktparteien selbst müssen sich ohne äußeren Druck dazu entschließen, ein Mediationsverfahren durchzuführen und zugleich die Freiheit haben, sich ohne Nachteile befürchten zu müssen jederzeit daraus zurückziehen zu können. Dies fördert die Verhandlungsatmosphäre und die Bereitschaft, an einer eigenständigen Lösung mitzuarbeiten.

Dieser Wissensbereich wird Ihnen angeboten von adribo ACADEMY.

Aus- und Fortbildungen für Mediatoren

Eigenverantwortlichkeit

Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit bedeutet, dass die Medianden selbst Beginn und Ende einer Mediation bestimmen und – das ist das Entscheidende – für die Lösung ihres Konflikts selbst verantwortlich sind. Weder der Mediator noch ein sonstiger Dritter sagt ihnen wie die Lösung ihres Konfliktes aussieht und durch welche konkreten Schritte sie diese Lösung erreichen können. Allerdings ist ihnen der Mediator bei der Konfliktlösung insoweit behilflich, als er die Medianden durch das Phasenmodell führt, die Kommunikation zwischen ihnen fördert und unterstützende Hinweise gibt, wenn dies gewünscht wird.

Ergebnisoffenheit

Ergebnisoffenheit im Zusammenhang mit einem Mediationsverfahren meint, dass kein Mediand in eine Mediation gehen und dabei davon ausgehen soll, ein bestimmtes Ergebnis erreichen zu können. Eine Mediation bezweckt eine beide Parteien zufriedenstellende Lösung zu erreichen (sog. Win-Win-Lösung). Der Grundsatz der Ergebnisoffenheit setzt daher voraus, dass sich jeder Mediand im Lauf des Verfahrens mit den Interessen der jeweils anderen Seite auseinandersetzt und diese Interessen sich dann in der gemeinsamen Lösung wiederfinden müssen.

Zukunftsgerichtetheit

Während in einem Gerichtsverfahren regelmäßig die Vergangenheit aufgearbeitet und Kompensation für erlittenes Unrecht erstrebt wird, gilt in der Mediation der Grundsatz der Zukunftsgerichtetheit: Es sollen Lösungen gefunden werden, die es den Konfliktparteien ermöglichen, in der Zukunft wieder gut miteinander auszukommen.

Die Grundsätze der Mediation werden an einem Laptop illustriert.
Die Grundsätze der Mediation sorgen für einen fairen Ablauf und verstärken das Vertrauen der Parteien in den Prozess.

Informiertheit

Der Grundsatz der Informiertheit besagt, dass die Medianden nur dann auf Augenhöhe miteinander verhandeln können, wenn jeder von ihnen über die tatsächlichen und auch rechtlichen Umstände hinreichende Kenntnis besitzt. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Mediators, für die Informiertheit der Parteien zu sorgen. Er unterbreitet den Medianden weder einen Lösungsvorschlag (siehe oben „Eigenverantwortlichkeit“) noch erteilt er ihnen Rechtsrat. Allerdings weist er sie spätestens vor Abschluss einer abschließenden, den Konflikt lösenden Vereinbarung darauf hin, dass sie sich fachkundiger Hilfe Dritter bedienen sollen, wenn sie denn die Umstände und Konsequenzen der von ihnen favorisierten Lösung nicht überblicken.

Vertraulichkeit

Die Mediation lebt davon, dass die Medianden in einem geschützten Bereich ihre unterschiedlichen Positionen benennen und die diese tragenden Interessen und Bedürfnisse darstellen und darüber diskutieren. Von daher gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit, d. h. eine Mediation ist grundsätzlich nicht öffentlich. Auch der Mediator ist von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er wirkt zudem bei den Parteien darauf hin, dass sie sich gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichten und zumindest bis zum Abschluss der Mediation nicht darüber berichten, was in der Mediation erörtert wird. In der Abschlussvereinbarung wird dann auch geregelt, was gegenüber Dritten mitgeteilt werden darf.